Arbeitsweise der Zonen
Funktionsweise der 34 Hilfeleistungszonen
Zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2016 ist die Organisation der Feuerwehr vollständig von einem kommunalen zu einem zonalen System übergegangen. Durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen wird Belgien in 34 Hilfeleistungszonen aufgeteilt.
Der Übergang zu den Zonen brachte zahlreiche Herausforderungen mit sich.
- Kontaktdaten der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes der Region Brüssel-Hauptstadt - Update 23/09/2024
- Wachen der Hilfeleistungszonen und Feuerwehr in Brüssel - Update 23/09/2024
- Karten der 34 Hilfeleistungszonen (pdf) - Update 03/2020
Weitere Informationen zu den Hilfeleistungszonen finden Sie in den folgenden Rechtsvorschriften:
- Königlicher Erlass vom 26. Februar 2014 zur Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit - B.S. 02.04.2014 - Update 06/2017 (deutsche Übersetzung B.S. vom 10.07.2014 )
- Ministerieller Erlass vom 21. Februar 2018 zur Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit - B.S. 06.03.2018 - Update 10/2019 (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
- Königlicher Erlass vom 23. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit - Update 09/2014 (deutsche Übersetzung B.S. vom 12.11.2015)
- Ministerieller Erlass vom 3. Dezember 2015 zur Festlegung des Gesellschaftssitzes der Hilfeleistungszonen - B.S. 11.12.2015 - Update 05/2019 (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
Hintergrund
Vor der Reform war die Feuerwehr hauptsächlich auf kommunaler Ebene organisiert mit einigen Ausnahmen wie der Feuerwehrinterkommunalen von Lüttich und Umgebung oder dem Feuerwehrdienst der Region Brüssel-Hauptstadt. Obschon es bereits einige Zusammenarbeitsabkommen zwischen verschiedenen Gemeinden (z. B. über die Regionalgruppen) gab, waren diese eher begrenzt.
Die Katastrophe von Ghislenghien 2004 war der Auslöser dafür, die zivile Sicherheit grundlegend zu reformieren. Die sogenannte Paulus-Kommission (nach dem Gouverneur der Provinz Antwerpen, der damals der Kommission vorstand) legte die verbesserungswürdigen Aspekte und Schwerpunkte der Reform fest. Mit der Reform der zivilen Sicherheit werden drei wichtige Ziele verfolgt:
optimale Organisation der Hilfeleistung für die Bevölkerung ("schnellstmögliche angemessene Hilfe")
erhöhte Sicherheit für Bürger und Helfer
Professionalisierung des Arbeitsrahmens für die Mitglieder der Hilfsdienste, und zwar in Sachen Ausbildung, Ausrüstung, Standard-Einsatzverfahren, einheitliches Statut für Berufsmitglieder und freiwillige Mitglieder der Feuerwehr usw.
In die Ausarbeitung der Reform der zivilen Sicherheit fließen folgende Grundprinzipien ein:
einheitliche Arbeitsweise, sodass alle Feuerwehrkorps (Hilfeleistungszonen) bei Einsätzen auf eine gleiche effiziente und sichere Weise handeln,
stärkere Zusammenarbeit und effizientere Aufgabenverteilung zwischen Hilfeleistungszonen sowie zwischen Zonen und den Einheiten des Zivilschutzes,
Innovationen, wobei geprüft wird, welche die besten Mittel, Ausbildungen, Verfahren und Vorschriften sind, und bewährte Praktiken ausgetauscht werden können,
Vereinheitlichung und Aufwertung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Berufsfeuerwehrleute und freiwilligen Feuerwehrleute,
Rationalisierungseffekt, was zu einer effizienteren Verwendung der Haushaltsmittel führt.
Im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit werden die Grundsätze der Organisation und Arbeitsweise von Feuerwehr und Zivilschutz festgelegt.
Die Umsetzung der Gesetzesbestimmungen ist schrittweise erfolgt. Zunächst mussten die verschiedenen Hilfeleistungszonen abgegrenzt werden. Durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen ist Belgien in 34 Hilfeleistungszonen aufgeteilt worden.
Vorläufer der Hilfeleistungszonen waren die vorläufigen Zonen, die den Übergang zu den eigentlichen Hilfeleistungszonen durch die Festlegung von Zielsetzungen vorbereiten sollten. Die vorläufigen Zonen erhielten Zuschüsse der Föderalbehörden.
Ende 2012 erhielten die vorläufigen operativen Zonen Rechtspersönlichkeit, wodurch die Feuerwehrkorps vor Ort besser und effizienter zusammenarbeiten und die föderalen Dotationen verwalten konnten. Material, das von einer vorläufigen Zone angeschafft wurde, gehörte nun nicht mehr einer Gemeinde, sondern der gesamten Zone. Seit 2014 durften die vorläufigen Zonen auch Personal anwerben.
Ab dem 1. Januar 2015 konnten alle vorläufigen operativen Zonen, die dazu bereit waren, entscheiden, Hilfeleistungszonen zu werden. Sie konnten dann Partnerschaften mit anderen Hilfeleistungszonen, aber auch mit den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, mit Polizeizonen, Provinzen usw. schließen. Am 1. Januar 2016 sind die letzten vorläufigen Zonen offiziell Hilfeleistungszonen geworden.
Weitere Informationen zu den vorläufigen Zonen finden Sie in den FAQ "vorläufige operative Zonen" und in den "bewährten Praktiken für vorläufige operative Zonen".
Rechtsgrundlage
- Ministerielles Rundschreiben vom 9. Juli 2012 - Reform der Zivilen Sicherheit - Vorläufige Hilfeleistungszonen erhalten Rechtspersönlichkeit - B.S. 28.08.2012 (deutsche Übersetzung B.S. vom 14.12.2012)
- Ministerielles Rundschreiben vom 6. August 2012 - Reform der Zivilen Sicherheit - Rundschreiben über die VOZ + Ausführungserlasse, den zonalen Plan zur Organisation der Einsätze und die Konsultierung der Gewerkschaftsorganisationen - B.S. 12.09.2012 (deutsche Übersetzung B.S. vom 16.01.2013)
- Leitfaden über vorläufige Zonen mit Rechtspersönlichkeit - Von der VOZ zur Hilfeleistungszone
- Anlage 1 - Überblick über die Artikel des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, die auf die vorläufigen operativen Zonen anwendbar sind
- Vereinbarung Zurverfügungstellung/Entsendung (Word 97-2003) - Königlicher Erlass vom 20. September 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten - B.S. 03.10.2012 (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
- Königlicher Erlass vom 20. September 2012 zur Gewährung einer föderalen Dotation an die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen - B.S. 05.10.2012 (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
Nützliche Unterlagen
- FAQ Übergang zu Hilfeleistungszonen am 1. Januar 2015
Anlagen:
- Antrag auf Veröffentlichung im Belgischen Stattsblatt
- Tabelle: Beträge der Inbetriebsetzungssteuer - nur in der Wallonischen Region anwendbar
- Muster für die Vereinbarung der Zurverfügungstellung eines statutarischen Bediensteten - Update 04/11//2019
- Muster für die Vereinbarung der Zurverfügungstellung eines Vertragsbediensteten - Update 05/09/2014
Wichtige Unterlagen in einer Hilfeleistungszone
Die Hilfeleistungszonen müssen unter Berücksichtigung der Risiken in ihrer Zone ein mehrjähriges allgemeines Richtlinienprogramm und ein Schema zur Organisation der Einsätze erstellen. Der erste Schritt dazu ist die Durchführung einer Risikoanalyse.
Es gibt zwei Arten von Risiken:
- Wiederkehrende Risiken werden anhand von Statistiken über Zwischenfälle in den vergangenen Jahren festgestellt. Dabei handelt es sich um die Zahl der Brände, der dringenden medizinischen Einsätze und der anderen dringenden und nicht dringenden Einsätze. Daraus können u. a. Risikozonen abgeleitet werden, wie z. B. Straßenzüge mit alter Bausubstanz oder Industrie.
- Punktuelle Risiken sind natürliche, industrielle oder gesellschaftliche Risiken, Risikogebäude oder mit Transporten einhergehende Risiken. Einige Beispiele dafür sind Wasserläufe, Chemieunternehmen, Großveranstaltungen, Krankenhäuser und Schienenwege.
Im Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung des Inhalts und der Mindestbedingungen für die in Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Risikoanalyse wird bestimmt, wie eine Risikoanalyse durchzuführen ist. Sie muss neben einer Beschreibung des Gebiets stets ein Verzeichnis mit der Einstufung der Risiken auf dem Gebiet der Hilfeleistungszone umfassen. Dies wird ergänzt mit Kartenmaterial und mit Angaben über die Mittel, die die Zone vorsieht, um diese Risiken zu bewältigen. Letztendlich besteht das Ziel dieser Risikoanalyse darin, möglichst viele Risiken abzudecken, indem die Anordnung der Feuerwachen, die Anschaffung des erforderlichen Materials und die Anwerbung von Berufsfeuerwehrleuten und freiwilligen Feuerwehrleuten darauf abgestimmt werden.
Das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm umfasst eine auf sechs Jahre angelegte Vision für eine Hilfeleistungszone, unter anderem in Bezug auf Prioritäten, Personalpolitik, Mittel und Wachen. Diese Unterlage wird vom Zonenrat zusammengestellt.
Das Schema zur Organisation der Einsätze umfasst die konkreteren Ziele und Prioritäten sowie die praktische Arbeitsweise einer Hilfeleistungszone zur Erfüllung des mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms. Das Organisationsschema wird vom Zonenkommandanten erstellt.
Richtlinien in Sachen Archivierung
Richtlinien über die Archive der kommunalen Feuerwehrdienste, der vorläufigen Zonen und der Zonen
Archives des zones de secours (Services d’incendie) - Tableau de tri des archives 05/2020
Richtlinien in Sachen Steuern
- Schreiben der Generalverwaltung Steuerwesen vom 25. September 2014 über die Steuerpflichtigkeit der Hilfeleistungszonen - Mehrwertsteuer - Update 17/10/2014
- Schreiben des FÖD Finanzen über die als juristische Personen geltenden Hilfeleistungszonen - Update 31/10/2014
Finanzierung der Zone
Finanzierung der Hilfeleistungszonen
Die Zonen werden finanziert durch:
die Dotationen der Gemeinden der Zone,
die föderalen Dotationen,
die eventuellen provinzialen Dotationen,
die Vergütungen der Aufträge, für die der König eine Rückforderung erlaubt,
verschiedene Quellen.
Rechtsgrundlage
- AKöniglicher Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Schlüssels für die Verteilung der zusätzlichen föderalen Dotation unter die vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen - B.S. 25.06.2014 - Update 04/2017 (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
- Königlicher Erlass vom 4. April 2014 zur Festlegung, Berechnung und Zahlung der föderalen Grunddotation für die Hilfeleistungszonen - B.S. 25.06.2014 - Update 04/2017 (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
- Anlage: Höchstprozentsatz pro Zone
- Ministerieller Erlass vom 21. Februar 2018 zur Festlegung des Höchstbetrags, ausgedrückt in Prozent, der föderalen Grunddotation für jede Hilfeleistungszone - B.S. 06.03.2018 - Update 02/2019 (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
- Ministerieller Erlass vom 21. Februar 2018 zur Festlegung des Höchstbetrags für jede Zone, ausgedrückt in Prozent, der zusätzlichen föderalen Dotation in Bezug auf die operative Arbeitsweise der Hilfeleistungszone - B.S. 06.03.2018 - Update 10/2019 (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
- Königlicher Erlass vom 25. April 2007 zur Bestimmung der Aufträge der Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis sind - B.S. 28.10.2013 - Update 10/2013 (deutsche Übersetzung B.S. vom 02.08.2010)
- Ministerielles Rundschreiben vom 14. August 2014 in Bezug auf die kommunalen Dotationen für die Hilfeleistungszonen - Kriterien - Update 11/2015 (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
Nützliche Unterlagen
- Kommunale Dotationen an die Hlz: Erwerbsbevölkerung (.xls) - Update 09/2023
- Steuerpflichtiges Einkommen - Update 09/2019
Buchführung der Hilfeleistungszonen
Die Buchführungs- und Haushaltsvorschriften für die Buchführung der Hilfeleistungszonen werden durch einen Königlichen Erlass festgelegt.
Rechtsgrundlage
- Königlicher Erlass vom 19. April 2014 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Hilfeleistungszonen - B.S. 12.12.2014 (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
- Königlicher Erlass vom 29. Juni 2014 zur Festlegung der auf den besonderen Rechnungsführer der Hilfeleistungszone anwendbaren Regeln - B.S. 21.08.2014 (deutsche Übersetzung B.S. vom 08.10.2014)
- Ministerielles Rundschreiben vom 11. August 2022 - portant le directives pour la confection du budget des zones de secours pour l’année 2021 et les modifications budgétaires y relatives. (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar) - Update 10/2022
- Anlage 1 - Kontrollmodul Haushaltsplan Hilfeleistungszone - Update 10/2022
- Anlage 2 - Liste der Unterlagen, die beizufügen sind beim Versand des Beschlusses des Zonenrates über den Haushaltsplan/die Haushaltsplanabänderung und beim Versand des Haushaltsplans/der Haushaltsplanabänderung - Update 10/2022
- Anlage 3 - Schätzung - Update 10/2022
Vierteljährliche Berichterstattung
- Ministerielles Rundschreiben vom 31. Mai 2018 portant sur la communication trimestrielle des données budgétaires des zones de secours (nur in französischer und niederländischer Sprache verfügbar)
- Vierteljährliche Berichterstattung der Hilfeleistungszonen - (xls 44 Ko)
Zonenrat und Zonenkollegium
Der Zonenrat setzt sich aus allen Bürgermeistern der Gemeinden der Zone zusammen. Die Bürgermeister sind von Rechts wegen Mitglieder des Rates.
Im Zonenrat verfügt jeder Bürgermeister über eine Stimme, außer bei Abstimmungen in Bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, die Abänderungen des Haushaltsplans und den Jahresabschluss. In diesem Fall verfügt jeder Bürgermeister über eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zu der Dotation seiner Gemeinde an die Zone. Durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2013 wird die Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Zonenratsmitglied im Rat der Hilfeleistungszone verfügt, festgelegt.
Durch den Königlichen Erlass vom 28. Februar 2014 werden zudem die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Mitglied des Rates einer Hilfeleistungszone, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht selbstständig wahrnehmen kann, sich für die Ausübung dieses Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen kann.
Die Gemeindewahlen werden Auswirkungen auf die Hilfeleistungszonen und ihre Organe haben.
Auswirkungen der Gemeindewahlen auf die Hilfeleistungszonen
1) Zusammensetzung der Organe
Folgende Organe müssen erneuert bzw. neu bestimmt werden:
- Zonenrat,
- Zonenkollegium,
- Vorsitzender des Zonenrates und des Zonenkollegiums.
Die neuen Organe der Zone müssen alle von den alten Organen gefassten Beschlüsse ausführen. Es geht also nicht darum, neue Verordnungen anzunehmen, es sei denn, der neue Zonenrat ist mit einer Vergütungsregelung, einer Arbeitsregelung oder einem anderen Beschluss des alten Zonenrates nicht einverstanden.
In Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird bestimmt, dass das Mandat der Zonenratsmitglieder am ersten Werktag des dritten Monats nach dem Datum des Amtsantritts der neuen Gemeinderatsmitglieder beginnt, außer bei früherer rechtsgültiger Einberufung oder spätestens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem das Ergebnis ihrer Wahl endgültig geworden ist.
Falls die Gemeinderäte erst im Januar des Jahres X erneuert werden sollten, würde das Mandat als Zonenratsmitglied erst am ersten Werktag von April des Jahres X beginnen. Das ist keine wünschenswerte Situation. Damit die Arbeit der Zone nicht beeinträchtigt wird, empfehlen wir, dass der Zonenrat in neuer Zusammensetzung früher zusammentritt, und zwar auf der Grundlage von Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, in dem es heißt: "außer bei früherer rechtsgültiger Einberufung".
In diesem Fall muss der Zonenrat vom Zonenkollegium in alter Zusammensetzung einberufen werden. Es ist wichtig, dass das Kollegium (in alter Zusammensetzung) diesbezüglich seiner Verantwortung gerecht wird.
Sollten die Wahlergebnisse beanstandet werden, liegt eine andere Situation vor. Das Mandat der Zonenratsmitglieder beginnt dann spätestens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem das Ergebnis ihrer Wahl endgültig geworden ist.
Die derzeitigen Zonenratsmitglieder bleiben bis zur Einsetzung des neuen Zonenrates im Amt, auch wenn sie nicht mehr Bürgermeister sind (siehe Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007: "Die Zonenratsmitglieder üben ihr Mandat bis zur Einsetzung des neuen Rates aus.").
Auf der ersten Versammlung des Zonenrates in neuer Zusammensetzung erfolgt dann die Wahl der Mitglieder des neuen Zonenkollegiums (Art. 55 und 57 des Gesetzes vom 15. Mai 2007). Die Wahl der Mitglieder des Kollegiums findet in öffentlicher Sitzung statt und erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit.
Das Mandat der bisherigen Mitglieder des Kollegiums endet am Tag nach der Wahl der neuen Mitglieder (Art. 57 vorletzter Absatz des Gesetzes vom 15. Mai 2007). Eine Versammlung des Kollegiums in neuer Zusammensetzung kann somit frühestens einen Tag nach der Versammlung des Rates, in der die Mitglieder des Kollegiums gewählt werden, stattfinden.
In dieser ersten Versammlung des neu zusammengestellten Kollegiums wird der neue Vorsitzende bestimmt (Art. 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007). Es ist wichtig, mit dieser Wahl nicht zu warten, da der Vorsitzende die Schreiben der Zone unterzeichnet.
Erst danach kann eine neue Versammlung des Rates stattfinden.
2) Festlegung der kommunalen Dotationen
Der Zonenrat muss vor dem 1. November des Jahres X-1 eine Vereinbarung über die kommunalen Dotationen erzielen, die im Gemeinderat zu verabschieden sind (Art. 68 § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007).
Der Haushaltsplan der Zone muss spätestens im Oktober des Jahres X-1 verabschiedet werden (Art. 89 des Gesetzes vom 15. Mai 2007).
Da die Wahlen im Oktober des Jahres X stattfinden, wird es nicht mehr möglich sein, den neuen Zonenrat über die kommunale Dotation abstimmen zu lassen. Somit obliegt es den alten Gemeinderäten, eine Vereinbarung über die kommunalen Dotationen zu erzielen; andernfalls legt der Gouverneur die Dotation jeder Gemeinde fest (Art. 68 § 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007).
In finanziellen Angelegenheiten gilt im Zonenrat ein gewichtetes Stimmrecht: Die Mitglieder verfügen über eine im Verhältnis zu der Dotation ihrer Gemeinde gewichtete Stimme. Das gewichtete Stimmrecht kann also ändern und muss vom neuen Zonenrat festgelegt werden, jedoch nicht infolge der Gemeindewahlen, sondern schlicht infolge der jährlich notwendigen Festlegung der (eventuell im Vergleich zum Vorjahr veränderten) kommunalen Dotationen.
3) Mehrjähriges allgemeines Richtlinienprogramm und Schema zur Organisation der Einsätze
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zone ein neues mehrjähriges allgemeines Richtlinienprogramm erstellen muss. Das erste mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm ist bei der Einrichtung der Zonen erstellt worden. Da das Mandat der Bürgermeister weniger als sechs Jahre betrug, wurde das Programm für die verbleibende Dauer ihres Mandats erstellt (Art. 23 des Gesetzes vom 15. Mai 2007). Das neue mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm wird für die Dauer von sechs Jahren erstellt.
Das Schema zur Organisation der Einsätze (Art. 22/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007) wird für die gleiche Dauer erstellt. Es muss also auch ein neues Schema zur Organisation der Einsätze ausgearbeitet werden. Beide Unterlagen sind miteinander verknüpft. Das Schema enthält nämlich Elemente, die mit der Organisation der Einsätze der Zone verbunden sind, und richtet sich an die Mitglieder des Einsatzpersonals und des Verwaltungspersonals der Zone. Das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm basiert hauptsächlich auf den strategischen Zielen der Zone und richtet sich in erster Linie an die Ratsmitglieder. Beide Unterlagen ergänzen sich und ermöglichen eine umfassende Übersicht über die Zone.
4) Disziplinarverfahren
Bei laufenden Disziplinarverfahren ist Vorsicht geboten. Denn in Artikel 269 des KE Verwaltungsstatut wird bestimmt, dass Mitglieder des Kollegiums oder, je nach Fall, des Rates, die nicht bei allen Anhörungen vor dem Kollegium oder, je nach Fall, vor dem Rat anwesend waren, weder an der Beratung noch an der Abstimmung über die zu verhängende Disziplinarmaßnahme teilnehmen dürfen.
Es ist also darauf zu achten, dass laufende Disziplinarverfahren abgeschlossen werden und/oder dass eventuell gewartet wird, bis die neuen Räte und Kollegien eingesetzt sind, bevor ein neues Disziplinarverfahren (unter Beachtung der Fristen des Disziplinarverfahrens) eingeleitet wird.
Rechtsgrundlage
- Königlicher Erlass vom 10. Juli 2013 über die Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Zonenratsmitglied im Rat der Hilfeleistungszone verfügt - B.S. 25.07.2013 - Update 12/2015 (deutsche Übersetzung B.S. vom 23.07.2014)
- Königlicher Erlass vom 28. Februar 2014 über die Bedingungen, unter denen ein Zonenratsmitglied einer Hilfeleistungszone, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht alleine wahrnehmen kann, sich für die Ausübung dieses Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen kann - B.S. 15.04.2014 - Update 10/2014 (deutsche Übersetzung B.S. vom 18.08.2014)
Nützlich Unterlage
- Möglichkeiten der Beauftragung in Sachen Verwaltungs- und Besoldungsstatut Feuerwehrleute - Update 18/09/2023
- Möglichkeiten der Beauftragung in Sachen Verwaltungs- und Besoldungsstatut Ambulancier - Update 18/09/2023
Im finanziellen Status von Feuerwehrleuten und Sanitätern, die keine Feuerwehrleute sind, gibt es keine Möglichkeit der Delegation.
Personal der Hilfeleistungszonen
Siehe Rubrik Über das Personal
Öffentlichkeit der Verwaltung
Aufgrund von Artikel 32 der Verfassung unterliegen Hilfeleistungszonen als Verwaltungsbehörden der Öffentlichkeit der Verwaltung. Der Ausschuss für den Zugang zu und die Weiterverwendung von Verwaltungsunterlagen hat im Jahr 2016 eine Stellungnahme zur Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Öffentlichkeit auf Hilfeleistungszonen abgegeben. Daraus ging hervor, dass Hilfeleistungszonen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung fielen und der Ausschuss nicht zuständig war. Diese Stellungnahme war bis zum 14. Juli 2024 gültig. Seit dem 15. Juli 2024 fallen Hilfeleistungszonen nun jedoch in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 11. April 1994 und in die Zuständigkeit des Ausschusses, wenn sie föderale Befugnisse ausüben. In der Begründung werden als Beispiele für solche Befugnisse die Aufträge der zivilen Sicherheit oder der dringenden medizinischen Hilfe genannt.
Was bedeutet dies nun konkret für die Zonen?
- Jeder Bürger hat der Zone gegenüber das Recht, eine Verwaltungsunterlage einzusehen und eine Abschrift davon zu erhalten. Für personenbezogene Unterlagen muss der Antragsteller ein Interesse nachweisen. Das Verfahren hierfür ist im Gesetz beschrieben.
- Die Zone wird verpflichtet, ein Register der Anträge im Rahmen der Öffentlichkeit der Verwaltung zu führen und fehlerhafte oder unvollständige Daten zu berichtigen.
- Die Zone kann einen Antrag auf der Grundlage der Ablehnungsgründe in Artikel 6 des Gesetzes ablehnen. Vor der Gesetzesänderung war nur eine begrenzte Anzahl von Ablehnungsgründen auf Hilfeleistungszonen anwendbar, jetzt kann die Zone alle Gründe geltend machen.
- Es ist möglich, eine partielle Öffentlichkeit zuzulassen (Art. 6 § 4).
- Die Frist für die Antwort an den Antragsteller wird festgelegt (Art. 6 § 5).
- Für urheberrechtlich geschützte Verwaltungsunterlagen gelten besondere Bestimmungen.
- Für eine Abschrift einer Verwaltungsunterlage kann die Zone eine Gebühr nach den vom König festgelegten Sätzen fordern (Königlichen Erlass vom 17. August 2007 www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2008/02/07_2.pdf#page=13)
- Die neuen Bestimmungen über die aktive Öffentlichkeit gelten nicht für Hilfeleistungszonen.
Diese Abänderungen treten am 15. Juli 2024 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an werden die Zonen bei der Ausübung von föderalen Befugnissen die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Verwaltung anwenden.
Professor Dr. Frankie Schram erläuterte 2016 die Grundsätze des Verwaltungsrechts für Hilfeleistungszonen, wobei auch das Thema Öffentlichkeit der Verwaltung angesprochen wurde. Die Stellungnahme und die Präsentation zu dieser Erläuterung finden Sie weiter unten. Bei der Präsentation wurde der Gesetzesänderung nicht Rechnung getragen (Seiten 62 bis 118).
Nützliche Unterlagen
- Öffentlichkeit der Verwaltung - Anwendung auf die Hilfeleistungszonen (Text auf NL) - Update 24/06/2016
- Grundsätze des Verwaltungsrechts für die Hilfeleistungszonen - Prof. Dr. Frankie Schram - (PPT)
- Gesetz vom 11. April 1994 www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2000/10/11_1.pdf#page=3
Begleitkommission für die Reform der zivilen Sicherheit
Im Rahmen der Reform der zivilen Sicherheit sind Anfang 2015 die meisten der ehemals 250 Feuerwehrdienste Belgiens zu Hilfeleistungszonen übergegangen. In Bezug auf diese neu eingerichteten Zonen kommen noch häufig Fragen auf in Sachen Rechtsvorschriften, Organisation und finanzielle Aspekte. Die Begleitkommission für die Reform der zivilen Sicherheit fasst die Fragen, die noch nicht beantwortet sind, zusammen, prüft sie und gibt diesbezüglich eine Stellungnahme für den Minister des Innern ab. Diese Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern des Kabinetts des Ministers des Innern, der Generaldirektion Zivile Sicherheit, der Feuerwehrverbände (FRCSB, BVV, Beprobel), des Ministers der Volksgesundheit, des Ministers des Haushalts, der Gouverneure und ihrer Verwaltungen, des Zivilschutzes sowie der Städte- und Gemeindeverbände der Wallonie (UVWC) und Flanderns (VVSG). Die Vertreter der Räte der Zonenkommandanten und die Vertreter der Freiwilligenvereinigungen sind als Sachverständige zugelassen.
Auf der Versammlung vom 2. März 2016 hat die Kommission ihre Geschäftsordnung und die Form festgelegt, in der Punkte, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, übermittelt werden müssen (Muster).
Rechtsgrundlage
- Königlicher Erlass vom 2. Februar 2009 über die Begleitkommission für die Reform der Zivilen Sicherheit B.S. 17.02.2009 (deutsche Übersetzung B.S. vom 09.03.2009)
Berichte vom:
- 27. August 2014
- 24. September 2014
- 29. Oktober 2014
- 26. November 2014
- 18. Dezember 2014
- 28. Januar 2015
- 3. März 2015 - Update 06/2015
- 29. April 2015 - Update 06/2015
- 27. Mai 2015 - Update 10/2015
- 9. September 2015 - Update 11/2015
- 14. Oktober 2015 - Update 12/2015
- 18. November 2015 - Update 01/2016
- 20. Januar 2016 - Update 03/2016
- 2. März 2016 - Update 05/2016
- 11. Mai 2016 - Update 08/2016
- 6. Juli 2016 -Update 11/2016
- 3 Inspektion – Sachstand
- 4 Schreiben des Beratenden Ausschusses der Astrid-Nutzer nach den Anschlägen vom 22. März in Brüssel + Anlage
- 5 Dienstkleidung Feuerwehr
- 6 Brevet Dir-PC-Ops und Assessment
- 7 Königlicher Erlass vom 1. Mai 2016 zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag
- 8 Sachstand Entwurf KE Zonenkommandant
- 9 KE vom 18. November 2015 – konkreter Inhalt zusätzliche Ausbildungsstunden
- 10 Ersetzung von Bürgermeistern bei Versammlungen des Zonenrates
- 12. Oktober 2016 - Update 12/2016
- 7. Dezember 2016 - Update 02/2017
- 1. Februar 2017 - Update 03/2017
- 15. März 2017 - Update 05/2017
- Blatt 1. KE Schnellstmögliche angemessene Hilfe
- Blatt 2. Lockerung der Ausbildung für Freiwillige
- Blatt 3. Maximale Dienstzeit von 24 Stunden/Woche für Freiwillige
- Blatt 4. Ausbildung zum Oberst
- Blatt 5 - VVSG. Informationsaustausch über Bewerber, die den FBN erlangt haben
- Blatt 6. Erfassung statistischer Einsatzdaten
- Höhere Ausbildung Militärverwalter
- Analyse der Befragungen
- 3. Mai 2017 - Update 07/2017
- Entwurf Königlicher Erlass vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne.
- Anlage 1 - Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden
- MITTEILUNG BVV - Anpassung des KE Mindestmittel + Aufteilung in Einsatzarten - 28. Februar 2017 – Fassung 13
- VORBEREITENDE NOTIZ DER BEGLEITKOMMISSION FÜR DIE ZIVILE SICHERHEIT:
- Verfügbarkeit von Freiwilligen - Begleitkommission 03.05.2017
- Vergleichsstudie über die Mindestmittel der Feuerwehrdienste – Nachbarländer Belgiens
- Nur auf Niederländisch:
- 28. Juni 2017 - Update 10/2017
- Blatt 1. Obligatorische Anwesenheit bei Ausbildungen
- Blatt 2. Verpflichtung, über einen Fachkrankenpfleger für Intensiv- und Notfallpflege zu verfügen
- Blatt 3. Bewertung
- Blatt 4. Telearbeit
- Blatt 5. Gleichzeitige Ausübung Berufsfeuerwehr/freiwillige Feuerwehr
- Blatt 6. 24-Stunden-Schicht
- Blatt 7. Weiterbildung
- Blatt 8. Fachausbildungen
- Dringende medizinische Hilfe: Sachstand (ppt)
- 13. September 2017 - Update 08/2019
- Powerpoint-Präsentation - Mehrkosten Statut
- 4. Okober 2017 - Update 12/2017
- 29. November 2017 - Update 02/2018
- 21. Februar 2018 - Update 08/2018
- VORBEREITENDE NOTIZ DER BEGLEITKOMMISSION FÜR DIE ZIVILE SICHERHEIT
- 9. Mai 2018 - Update 08/2018
- Vorbereitende Notiz der Begleitkommission
- 4. Juli 2018 - Update 11/2018
- Punkt 2 - Bericht der Arbeitsgruppe "Schnellstmögliche angemessene Hilfe"
- Anlage 1 : nur auf Niederländisch - Königlicher Erlass Schnellstmögliche angemessene Hilfe
- Anlage 2 : nur auf Niederländisch - Rundschreiben
- Anlage 3 : nur auf Niederländisch - Liste der Einsatzarten Notrufzentrale 112 - Blatt 1. Fahrten freiwillige Feuerwehrleute
- Blatt 2. Untauglichkeit
- Blatt 3. Bestimmte Abwesenheiten
- Blatt 4. Dauer der Probezeit Offiziere
- Blatt 5. nur auf Niederländisch - Finanzieller Mehrjahresplan 2019-2025
- Punkt 9 - Finanzierung Dringende medizinische Hilfe
- Punkt 2 - Bericht der Arbeitsgruppe "Schnellstmögliche angemessene Hilfe"
- 19. September 2018 - Update 12/2018
- Ergebnisse der Befragung (Begleitkommission 4. Juli 2018)
- 28. November 2018 - Update 04/2019
- Blatt 1. FBN für Krankenwagenfahrer, die das Brevet eines Feuerwehrmanns besitzen
- Blatt 2. Abruf von Freiwilligen
- Blatt 3. Abschaffung der provinzialen Aufsicht
- Ergebnisse der Befragung (Begleitkommission 4. Juli 2018)
- 27. Februar 2019 - Update 04/2019
- 24. April 2019 - Update 08/2019
- 26. Juni 2019 - Update 01/2020