Personal der Hilfeleistungszonen: neue Rechtsvorschriften

Feuerwehr
Regeln und Vorschriften
Es wurden neue Rechtsvorschriften in Bezug auf den föderalen Befähigungsnachweis (FBN), die Ausbildung, die Urlaubsarten und die Beförderungen des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erlassen.

Mitte 2018 wurde innerhalb der Begleitkommission für die Reform der zivilen Sicherheit eine Arbeitsgruppe "Ausbildung" geschaffen, um für einige dringende Punkte mit Bezug auf die Organisation der Ausbildungen des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen eine rasche Lösung zu finden. Andere Punkte kamen auf Verlangen der Feuerwehrgewerkschaften hinzu. Die Maßnahmen wurden in einen Königlichen Erlass aufgenommen, den der König am 13. April 2019 unterzeichnete. Die Veröffentlichung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 3. Mai 2019.

Die neuen Vorschriften betreffen folgende Punkte:

1.  Anpassung der Dauer der Erlaubnis für die gleichzeitige Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als freiwilliges Mitglied in einer anderen Hilfeleistungszone

Da die Erlaubnis für die gleichzeitige Ausübung von beruflichen Tätigkeiten für höchstens 4 Jahre erteilt werden kann und manche Zonen kürzere Fristen handhaben, wurde es als zweckmäßig erachtet, dem Engagement der freiwilligen Feuerwehrleute eine gewisse Stabilität zu geben.

Die Dauer der gleichzeitigen Ausübung der Funktion eines Berufsfeuerwehrmanns in der einen Zone und der Funktion eines freiwilligen Feuerwehrmanns in der anderen Zone entspricht der Dauer der zeitweiligen Ernennung als freiwilliger Feuerwehrmann von 6 Jahren. Im Fall einer Probezeit (zum Beispiel im Rahmen einer Anwerbung oder eines Mobilitätsverfahrens) gilt die Erlaubnis für die Dauer der Probezeit zuzüglich der Dauer der zeitweiligen Ernennung als freiwilliger Feuerwehrmann.

Zudem erhält die Zone die Möglichkeit, die Erlaubnis für die gleichzeitige Ausübung von beruflichen Tätigkeiten zu entziehen, wenn sich die gleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten negativ auf die Ausübung der Funktion eines Berufsfeuerwehrmanns auswirken. Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Rat dann die gleichzeitige Funktionsausübung mit sofortiger Wirkung beenden.

 

2.  Unterteilung der Prüfungen zur Erlangung des föderalen Befähigungsnachweises (FBN) in getrennte Module

Im Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018 wurden bereits zwei getrennte Module für einerseits die Prüfun¬gen der körperlichen Eignung und andererseits die Tests der kognitiven Fähigkeiten und der handwerklichen Fertigkeiten vorgesehen. Für die beiden letzteren Unterteilungen sind nunmehr getrennte Module vorgesehen, sodass die Bewerber einen Teil, den sie eigentlich schon bestanden hatten, nicht erneut absolvieren müssen. Dieser Vorschlag ermöglicht eine Zeit- und Geldersparnis und ist motivierender für die Bewerber.

 

3.  Praktische Ausführung des kognitiven Teils der Prüfungen zur Beförderung in den Dienstgrad eines Sergeanten oder in den Dienstgrad eines Kapitäns

Die Beförderungsprüfungen für den Zugang zum Dienstgrad eines Sergeanten und die Beförderungsprüfungen für den Zugang zum Dienstgrad eines Kapitäns werden erst ab dem 1. Januar 2021 den Kompetenztest für den Kader des Personals im mittleren bzw. im höheren Dienst enthalten. Die Verpflichtung, diesen Kompetenztest abzulegen, war ursprünglich am 2. März 2018 in Kraft getreten. Bei den ersten Anwendungen tauchten jedoch zahlreiche Probleme auf. Durch eine verzögerte Einführung dieser Maßnahme können die Schwierigkeiten behoben werden. So können sich die Bewerber besser auf diesen Test vorbereiten und kann dieser Test auf eine bessere Grundlage gestellt werden. Es ist vorgesehen, diese Maßnahme rückwirkend in Kraft treten zu lassen, damit Personen, die seit dem 2. März 2018 eine Beförderungsprüfung bestanden haben, und Personen, die sie bis zum 31. Dezember 2020 ablegen werden, gleichgestellt sind.

 

4.  Organisation der obligatorischen Weiterbildung

In der Praxis ist es schwierig, diese jährliche Verpflichtung für alle Feuerwehrleute einzuhalten. Wie bei den Verpflichtungen in Bezug auf die dringende medizinische Hilfe müssen in einem Zeitraum von 5 Jahren 120 Ausbildungsstunden absolviert werden. Ab dem 1. Januar 2019 wird die Anzahl Weiterbildungsstunden also nicht mehr über einen Zeitraum von einem Jahr, sondern über einen Zeitraum von fünf Jahren betrachtet. Hierdurch können die Weiterbildungen flexibler organisiert und absolviert werden. Da der Bezugszeitraum verlängert wird, brauchen keine überzähligen Weiterbildungsstunden auf einen späteren Bezugszeitraum über¬tragen zu werden. Diese Übertragungen werden also nicht mehr möglich sein (auch nicht von 2018 auf 2019).

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, im Hinblick auf eine vereinfachte Berechnung der Ausbildungsstunden.

Folglich war es auch angebracht, die Regeln in Bezug auf die Weiterbildung im Fall einer langfristigen Abwesenheit zu ändern: Betragen die Abwesenheitszeiträume eines Personalmitglieds zusammen mehr als 18 Monate innerhalb von 5 Jahren, wird der Bezugszeitraum für das betreffende Personalmitglied um die Dauer der Abwesenheit verlängert.

Dies bedeutet auch, dass ein Personalmitglied, das den Verpflichtungen in Sachen Weiterbildung nicht genügt, nicht mehr nach 1 Jahr, sondern nach einem Zeitraum von 5 Jahren von Amts wegen entlassen werden kann.
 

 

5.  Änderung des Verfahrens zur Berechnung des umstandsbedingten Urlaubs

Umstandsbedingter Urlaub wird für alle Personalmitglieder in Stunden und Minuten umgewandelt. Das Personal wird nicht mehr verpflichtet, seinen umstandsbedingten Urlaub bei Eintreten des Umstands, der den Urlaub rechtfertigt, oder kurz danach zu nehmen.

Beispiel: Bei der Entbindung der Ehefrau kann das Mitglied des Berufspersonals anstatt an 10 aufeinander-folgenden Tagen ab dem Tag der Entbindung Urlaub für ein Äquivalent von 10 Tagen à 7 St. 36 Min. nehmen.

Beispiel: Für die feierliche Kommunion des Kindes kann das Mitglied des Berufspersonals umstandsbedingten Urlaub entweder für den ganzen Tag der feierlichen Kommunion oder einen Urlaub von 7 St. 36 Min. an einem anderen Tag nehmen.

 

6.  Anpassung der Zuschüsse für die Durchführung der Prüfungen zur Erlangung des föderalen Befähigungsnachweises (FBN)

Aufgrund einer externen Studie werden die Zuschüsse für die Durchführung der vom FÖD Inneres über die Ausbildungszentren organisierten Auswahlprüfungen zur Erlangung des FBN erhöht. Hierdurch werden die von den Ausbildungszentren getragenen Kosten für die Durchführung der Prüfungen zur Erlangung des FBN besser gedeckt. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, im Hinblick auf eine vereinfachte Berechnung der Zuschüsse.

 

7.  Änderung des Besoldungsstatuts, um zu vermeiden, dass ein zum Korporal beförderter Feuerwehrmann nicht in der Gehaltstabelle aufsteigt

Folgende Regelung wurde eingeführt: Zur Berechnung des Dienstalters in der ersten Gehaltstabelle, die dem Personalmitglied infolge einer Beförderung in den Dienstgrad eines Korporals zugewiesen wird, wird ebenfalls das in der letzten Gehaltstabelle im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns erworbene Dienstalter berücksichtigt. Diese Regelung hat zur Folge, dass alle in den Dienstgrad eines Korporals beförderten Feuerwehrleute in der Gehaltstabelle aufsteigen.

Diese Änderung gilt rückwirkend ab der Einführung der ursprünglichen Regelung, damit Feuerwehrleute, die seit dem 1. Januar 2015 in den Dienstgrad eines Korporals befördert wurden, gleichgestellt sind.

 

8.  Festlegung des rückwirkenden Inkrafttretens bestimmter Beförderungen in der Gehaltstabelle im Besoldungsstatut

Eine Beförderung in der Gehaltstabelle kann erst nach der im Verwaltungsstatut vorgesehenen Bewertung des Feuerwehrmanns erfolgen. Es wurde festgestellt, dass sich die Einführung eines Systems zur Bewertung des Personals in verschiedenen Zonen verzögert hat. Der Umstand, dass ein Personalmitglied wegen einer verzögerten Einführung des Bewertungssystems durch die Zone nicht rechtzeitig bewertet werden konnte, darf seine Beförderung in der Gehaltstabelle nicht negativ beeinflussen; die Beförderung muss somit rückwirkend in Kraft treten.

  

Die vollständigen Texte können hier eingesehen werden (FR):