Auswirkungen der Gemeindewahlen auf die Hilfeleistungszonen

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Reform
Die Gemeindewahlen werden Auswirkungen auf die Hilfeleistungszonen und ihre Organe haben.

1) Zusammensetzung der Organe

Folgende Organe müssen erneuert bzw. neu bestimmt werden:

  • Zonenrat,
  • Zonenkollegium,
  • Vorsitzender des Zonenrats und des Zonenkollegiums.

Die neuen Organe der Zone müssen alle von den alten Organen gefassten Beschlüsse ausführen. Es geht also nicht darum, neue Verordnungen anzunehmen, es sei denn, der neue Zonenrat ist beispielsweise mit einer Vergütungsregelung, einer Arbeitsregelung oder einem anderen Beschluss des alten Zonenrates nicht einverstanden.

In Artikel 28 des Gesetzes vom 15.05.2007 über die zivile Sicherheit (FR) wird bestimmt, dass das Mandat der Zonenratsmitglieder am ersten Werktag des dritten Monats nach dem Datum des Amtsantritts der neuen Gemeinderatsmitglieder beginnt, außer bei früherer rechtsgültiger Einberufung oder spätestens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem das Ergebnis ihrer Wahl endgültig geworden ist.

Falls die Gemeinderäte erst im Januar 2019 erneuert werden sollten, würde das Mandat als Zonenratsmitglied erst am ersten Werktag von April 2019 beginnen. Das ist keine wünschens¬werte Situation. Damit die Arbeit der Zone nicht beeinträchtigt wird, empfehlen wir, dass der Zonenrat in neuer Zusammensetzung früher zusammentritt, und zwar auf der Grundlage von Artikel 28 des Gesetzes vom 15.05.2007, in dem es heißt: "außer bei früherer rechtsgültiger Einberufung".

In diesem Fall muss der Zonenrat vom Zonenkollegium in alter Zusammensetzung einberufen werden. Es ist wichtig, dass das Kollegium (in alter Zusammensetzung) diesbezüglich seiner Verantwortung gerecht wird.

Sollten die Wahlergebnisse beanstandet werden, liegt eine andere Situation vor. Das Mandat der Zonenratsmitglieder beginnt dann spätestens am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem das Ergebnis ihrer Wahl endgültig geworden ist.

Die derzeitigen Zonenratsmitglieder bleiben bis zur Einsetzung des neuen Zonenrates im Amt, auch wenn sie nicht mehr Bürgermeister sind (siehe Art. 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 15.05.2007: "Die Zonenratsmitglieder üben ihr Mandat bis zur Einsetzung des neuen Rates aus").

Auf der ersten Versammlung des Zonenrates in neuer Zusammensetzung erfolgt dann die Wahl der Mitglieder des neuen Zonenkollegiums (Art. 55 und 57 des Gesetzes vom 15.05.2007). Der Zonenrat tagt im Prinzip öffentlich, aber wenn über Personen beraten wird, ist die Sitzung nicht öffentlich (Art. 43 des Gesetzes vom 15.05.2007). Die Wahl der Mitglieder des Kollegiums findet also unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Diese Wahl ist geheim und erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit.

Beim Übergang von den vorläufigen Zonen zu den Zonen hatte der FÖD Inneres empfohlen, die Versammlung des Zonenrates hierauf für eine bestimmte Zeit auszusetzen, damit das Zonenkollegium zu Beratungen zusammentreten konnte. Nach der Versammlung des Kollegiums wurde die Versammlung des Rates wieder aufgenommen.

Diese Versammlung des Kollegiums diente u.a. dazu, den Vorsitzenden des Kollegiums und des Rates zu bestimmen (Art. 57 des Gesetzes vom 15.05.2007). Hierdurch konnte die Versammlung des Rates wieder aufgenommen werden und konnten bereits einige Ratsbeschlüsse rechtsgültig gefasst werden. Diese Flexibilität in der Anwendung der Regeln war möglich, weil es in der vorläufigen Zone noch keine zonalen Mandatsträger gab. Dies wird jedoch jetzt nicht der Fall sein.

Denn das Mandat der bisherigen Mitglieder des Kollegiums endet am Tag nach der Wahl der neuen Mitglieder (Art. 57 vorletzter Absatz des Gesetzes vom 15.05.2007). Eine Versammlung des Kollegiums in neuer Zusammensetzung kann somit frühestens einen Tag nach der Versammlung des Rates, in der die Mitglieder des Kollegiums gewählt werden, stattfinden.

In dieser ersten Versammlung des neu zusammengestellten Kollegiums wird dann der neue Vorsitzende bestimmt (Art. 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.05.2007).

Es ist wichtig, mit dieser Wahl nicht zu warten, da der Vorsitzende die Schreiben der Zone unterzeichnet.

Erst danach kann eine neue Versammlung des Rates stattfinden.

2) Festlegung der kommunalen Dotationen

Der Zonenrat muss vor dem 1. November 2018 eine Vereinbarung über die kommunalen Dotationen erzielen, die im Gemeinderat zu verabschieden sind (Art. 68 § 2 des Gesetzes vom 15.05.2007).

Der Haushaltsplan der Zone muss spätestens im Oktober 2018 verabschiedet werden (Art. 89 des Gesetzes vom 15.05.2007).

Da die Wahlen auf den 14. Oktober 2018 fallen, wird es nicht mehr möglich sein, den neuen Zonenrat über die kommunale Dotation abstimmen zu lassen. Somit obliegt es den alten Gemeinderäten, eine Vereinbarung über die kommunalen Dotationen zu erzielen; andernfalls wird der Gouverneur die Dotation jeder Gemeinde festlegen müssen (Art. 68 § 3 des Gesetzes vom 15.05.2007).

In finanziellen Angelegenheiten gilt im Zonenrat ein gewichtetes Stimmrecht. Normalerweise verfügt jedes Mitglied über eine Stimme, außer in Finanzfragen: Hier verfügen die Mitglieder über eine im Verhältnis zu der Dotation ihrer Gemeinde gewichtete Stimme. Das gewichtete Stimmrecht kann also ändern und muss vom neuen Zonenrat festgelegt werden, jedoch nicht infolge der Gemeindewahlen, sondern schlicht infolge der jährlich notwendigen Festlegung der (eventuell im Vergleich zum Vorjahr veränderten) kommunalen Dotationen.

3) Mehrjähriges allgemeines Richtlinienprogramm und Schema zur Organisation der Einsätze

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zone ein neues mehrjähriges allgemeines Richtlinien-programm erstellen muss. Das erste mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm ist bei der Einrichtung der Zonen erstellt worden; da das Mandat der Bürgermeister in weniger als sechs Jahren zu Ende ging, wurde das Programm für die verbleibende Dauer ihres Mandats erstellt (Art. 23 des Gesetzes vom 15. Mai 2007). Das neue mehrjährige allgemeine Richtlinien¬programm wird für die Dauer von sechs Jahren erstellt.

Das Schema zur Organisation der Einsätze (Art. 22/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007) wird für die gleiche Dauer erstellt. Es muss also auch ein neues Schema zur Organisation der Einsätze ausgearbeitet werden. Beide Unterlagen sind miteinander verknüpft. Das Schema enthält nämlich alle Elemente, die mit der Organisation der Einsätze der Zone verbunden sind, und richtet sich an die Mitglieder des Einsatzpersonals und des Verwaltungspersonals der Zone. Das mehrjährige allgemeine Richtlinienprogramm basiert hauptsächlich auf den strategischen Zielen der Zone und richtet sich in erster Linie an die Ratsmitglieder. Beide Unterlagen ergänzen sich und ermöglichen eine gute Übersicht über die Zone.

4) Disziplinarverfahren

Bei laufenden Disziplinarverfahren ist Vorsicht geboten. Denn in Artikel 269 des KE Verwaltungsstatut wird bestimmt, dass Mitglieder des Kollegiums bzw. des Rates, die nicht bei allen Anhörungen anwesend waren, weder an den Beratungen noch an den Abstimmungen über die zu verhängende Disziplinarmaßnahme teilnehmen dürfen.

Es ist also darauf zu achten, dass laufende Disziplinarverfahren abgeschlossen werden und/oder dass eventuell gewartet wird, bis die neuen Räte und Kollegien eingesetzt sind, bevor ein neues Disziplinarverfahren (unter Beachtung der Fristen des Disziplinarverfahrens) eingeleitet wird.