Die Grundlagen der dringenden medizinischen Hilfe verstehen

Notrufzentrale 112
Andere Ausbildungen

Dringende medizinische Hilfe

Zweck des Gesetzes vom 8. Juli 1964 ist die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe. Hierdurch erhält der Staat die Verpflichtung zur Organisation der dringenden medizinischen Hilfe für Personen, die sich auf der öffentlichen Straße oder an einem öffentlichen Ort befinden und deren Zustand eine drin­gende Hilfe erfordert. Der Anwendungsbereich wurde dann auf Noteinsätze ausgedehnt, unabhängig vom Aufenthaltsort des Patienten.

Das Gesetz enthält zwar keine Definition des Begriffs "dringend", aber es definiert die dringende medizi­nische Hilfe wie folgt: "Unter dringender medizinischer Hilfe versteht man die unmittelbare Erbringung angemessener Hilfeleistungen für alle Personen, deren Gesundheitszustand infolge eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung oder der plötzlich auftretenden Komplikation einer Erkrankung ein dringen­des Eingreifen erforderlich macht nach einem Anruf über das einheitliche Rufsystem, durch das die Hilfeleistung, die Überführung und die Aufnahme in einen geeigneten Krankenhausdienst gewährleistet werden."

Die dringende medizinische Hilfe umfasst somit drei wichtige Aufträge:

  • die unmittelbare Erbringung angemessener Hilfeleistungen,
  • die Überführung in einen geeigneten Krankenhausdienst,
  • die Aufnahme in diesen geeigneten Krankenhausdienst.

Hierfür erkennt das Gesetz dem Angestellten des einheitlichen Rufsystems drei Anforderungsbefugnisse zu:

  • Anforderung eines Arztes (im weitesten Sinne und - im weiteren Sinne - eines mobilen Rettungs­dienstes),
  • Anforderung eines Ambulanzdienstes,
  • Anforderung der Person, die für die Aufnahmen in einem Krankenhaus verantwortlich ist, für die Aufnahme von Personen.

Mit demselben Gesetz wird in Form einer VoG ein Fonds für dringende medizinische Hilfe (FDMH) einge­richtet, der den Zweck hat, die Kosten für die medizinischen Leistungen und für die Ambulanzdienste im Fall unbezahlter Honorare oder Rechnungen zu übernehmen. Die Zuschüsse des FDMH werden zu 2/3 durch Beiträge von Versicherungsunternehmen und zu 1/3 durch einen jährlichen Zuschuss des Staates aufgebracht.

Krankenwagen & Sanitäter-Krankenwagenfahrer

Die Krankenwagen bilden die erste Hilfeleistungsebene. Ihre Besatzung besteht aus zwei Sanitäter-Krankenwagenfahrern, die der FÖD Volksgesundheit anerkannt hat (Abzeichen), nachdem sie das Brevet eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers in einem vom FÖD Volksgesundheit zugelassenen Ausbil­dungszentrum erlangt haben. Die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers gilt derzeit als Gesund­heitspflegeberuf. Hierdurch bietet sich die Möglichkeit, die Betreffenden auf professionellere Weise und auf der Grundlage einer Liste der erlaubten Handlungen auszubilden.

Die Ambulanztätigkeit wird mehrheitlich von Personal und mit Material und Fahrzeugen der Hilfeleis­tungszonen ausgeführt. Dennoch hat der FÖD Volksgesundheit Privatdiensten bzw. dem Roten Kreuz stets die Möglichkeit gegeben, für 112-Aufträge zugelassen zu werden. Die Aufsicht über nicht-dringende Dienste (Kranken- und Sanitärtransport) ist den Regionen anvertraut worden und nur für Privatdienste ist mit dem Staat eine Zusammenarbeitsvereinbarung im Rahmen der 112-Zulassung geschlossen worden. In weit geringerem Maße beteiligen sich auch die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes an der dringenden medizinischen Hilfe.

Bis heute ist kein einziger Erlass zur Ausführung des Gesetzes von 1964 in Bezug auf die Programmierung in Kraft.

Die Krankenwagen genügen den vom FÖD Volksgesundheit festgelegten Zulassungsnormen (Kenn­zeichnung, Inhalt, ...). Jedem Dienst wird ein jährlicher Zuschuss gewährt und der Patient erhält eine Pauschalrechnung für die Überführung zum Krankenhaus. Dieser Betrag wird jährlich indexiert. Der Patient bezahlt jedoch weder die Leistungen der Krankenwagenfahrer und noch das Material (außer, in bestimmten Fällen, die Elektroden eines automatisierten externen Defibrillators, AED).

Das derzeitige Ausbildungsniveau der Sanitäter-Krankenwagenfahrer ist auf die Techniken zur Abholung und Fixierung von Patienten sowie auf grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen ohne hochentwickelte Mittel ausgerichtet. Der Nationale Rat für dringende medizinische Hilfe (NRDMH - siehe nachstehend den Punkt "Beratende Organe") hat einen Entwurf zur Reform der Grundausbildung vorgelegt.

Betreffende Rechtsvorschriften: Gesetz von 1964 über die DMH, KE Nr. 78 über Gesundheitspflegeberufe, ME 1998 über äußere Merkmale der Fahrzeuge, KE 2007 über Gratisaufträge der Hilfsdienste, KE 2000 über den FDMH, KE 1998 über Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer, KE 2014 über Handlungen von Krankenwagenfahrern

MRD (Mobiler Rettungsdienst)

Der MRD ist eine Krankenhausfunktion in einem Krankenhaus, das über einen Notaufnahmedienst verfügt, der als SN-Funktion (spezialisierte Notfallpflege) zugelassen ist. Es handelt sich um ein in Notfall­medizin spezialisiertes Zweierteam, bestehend aus einem Arzt und einem Sanitäter, das sich in einem schnellen, speziell ausgerüsteten Fahrzeug zum Patienten begibt, um dort dringende medizinische und pflegebezogene Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den Patienten vor seiner Überführung zum Krankenhaus zu stabilisieren.

Das Ausschicken des MRD in Ergänzung zum Krankenwagen beziehungsweise zum PIT (Paramedical Intervention Team) wird vom 112/100-Telefonisten auf der Grundlage von Indikatoren und Schweregra­den bestimmt, die in den medizinischen Protokollen festgelegt sind. Der MRD überführt den Patienten nicht und kann je nach dessen Gesundheitszustand besser über die Überweisung in ein Krankenhaus entscheiden. Ziel des MRD ist es also, die Zeitspanne der Nichtbehandlung (ZNB), d.h. die Zeit zwischen dem Auftreten des Problems und der Betreuung durch ein Ärzteteam, zu verkürzen.

Die Bedingungen für die Zulassung einer MRD-Funktion und die Programmierung dieser Bedingungen werden ausschließlich vom Minister der Volksgesundheit bestimmt. Die Regionen sind für die Kranken­hausnormen zuständig und bestimmen daher auch die MRD-Funktionen.

Die Zulassung von Notärzten und Sanitätern erfolgt unter der Aufsicht des FÖD Volksgesundheit, während die Ausbildung eine Zuständigkeit der Gemeinschaften ist.

Der MRD wird teilweise über einen jährlichen Zuschuss des FÖD Volksgesundheit finanziert; die restliche Finanzierung geht zu Lasten der Krankenhäuser, die über die Funktion verfügen, oder der VoGs meist interkommunaler Art, die sie verwalten. Der Bürger bezahlt nicht die Fahrt des MRD (im Gegensatz zur Fahrt des Krankenwagens), sondern die ärztliche Konsultation und die dem Verzeichnis unterworfenen technischen Leistungen.

Betreffende Rechtsvorschriften: Gesetz vom 8. Juli 1964, KE 1965 über die Organisation der DMH, KE 1998 über Zulassungskriterien, KE 2002 über Programmierung, ME 2003 zur Integrierung des MRD in die DMH, KE Nr. 78.

Paramedical Intervention Team (PIT)

Das PIT ist wie der MRD eine Krankenhausfunktion. Es ist eine Alternative zu den klassischen Mitteln MRD und Krankenwagen und bricht die binäre Entscheidungslogik für den 112/100-Telefonisten. Es handelt sich um einen für 112 zugelassenen Krankenwagen, dessen Besatzung durch eine in Notfallpflege spezi­alisierte Krankenpflegekraft ergänzt ist. Die Krankenpflegekraft bietet dem Patienten während des Einsatzes eine erweiterte Pflege auf der Grundlage ständiger Anweisungen eines mit der PIT-Funktion verbundenen überweisenden Arztes des SN-Notdienstes.

Das PIT bietet eine schnelle Hilfe unter Verkürzung der Zeitspanne der Nichtbehandlung und eine annehmbare Lösung zur Überbrückung der Wartezeit für das Eintreffen des MRD. Das PIT ermöglicht in seinem Einsatzgebiet im Vergleich zum MRD einen durchschnittlichen Zeitgewinn von 3 Minuten, was in lebensbedrohlichen Notsituationen die Überlebenschancen der Opfer deutlich erhöht.

PIT-Teams nehmen die aufgrund der lebensbedrohlichen Notsituation erforderlichen technischen Hand­lungen vor, entweder durch eine unmittelbare Behandlung der Pathologie oder durch Tamponieren bis zum Eintreffen der MRD-Verstärkung. Für bestimmte dieser Handlungen gleicht die Vorgehensweise der PITs sehr stark derjenigen der MRDs. Wenn man das PIT mit dem Krankenwagen vergleicht, stellt man bei Aufträgen, die nicht im direkten Handlungsfeld des MRD liegen, insbesondere bei der Schmerzbehand­lung, eine höhere Qualität der Betreuung fest.

Derzeit bleibt das PIT trotz Ausweitung ein Pilotprojekt des FÖD Volksgesundheit. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es also weder Rechtsvorschriften und Normen noch eine Programmierung für diesen Vektor. Die Pilotprojekte werden teilweise vom FÖD Volksgesundheit finanziert, der Rest der Finanzierung geht zu Lasten der Krankenhäuser, die das Pilotprojekt anbieten.

Spezialisierte Notfallpflege (SN)

Die SN-Dienste sind Notdienste, die für die Aufnahme und Übernahme von Patienten der dringenden medizinischen Hilfe zugelassen sind. Diese Dienste entsprechen insbesondere den Ausrüstungs- und Bereitschaftsnormen.

Eventuelle therapeutische Spezifitäten (Neurochirurgie, interventionelle Kardiologie, ...) bilden an sich kein Zulassungskriterium. Sie beeinflussen die Kriterien der Krankenhausüberweisung, die von der provin­zialen Kommission für dringende medizinische Hilfe (KDMH - siehe spezifischen Punkt weiter unten) bestimmt werden.

Die Aufsicht über die Krankenhäuser ist gemischt: föderal und regional. Die Finanzierung der Kranken­häuser beispielsweise ist föderal, während die Kontrolle der Normen regional ist.

Betreffende Rechtsvorschriften: Gesetz über die Krankenhäuser, KE 1998 über die Zulassungskriterien.

Föderaler Hygiene-Inspektor (FHI)

Die Funktion des föderalen Hygiene-Inspektors betrifft insbesondere die Ärzteschaft und die Einsatzkräfte der dringenden medizinischen Hilfe. Diese Funktion hat nichts mit irgendeiner Kontrolle der Sauberkeit oder der Hygienenormen zu tun.

Es handelt sich um einen Amtsarzt, der (in jeder Provinz) der lokale Vertreter des FÖD Volksgesundheit bei dem Gouverneur, den Bürgermeistern, den Berufsfachkräften im Gesundheitswesen und den Bürgern ist, sofern die dringende medizinische Hilfe betroffen ist.

Der föderale Hygiene-Inspektor wacht über die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes von 1964. Er hat also jederzeit Zugang zu den Krankenhäusern mit SN-Funktion, zu den Fahrzeugen der mobilen Notdienste, zu den 112/100-Zentren, zu den Ambulanzdiensten und ihren Fahrzeugen sowie zu den Aus­bildungszentren der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Durch diesen Organisations- und Kontrollauftrag ist er ermächtigt, alle Unterlagen bzw. Datenträger anzufordern, die er benötigt, um gegebenenfalls Verstöße über Protokolle, die Beweiskraft haben, festzustellen.

Dem föderalen Hygiene-Inspektor, der die Verwaltungsaufsicht über die Akteure der DMH ausübt, steht bei seinen Tätigkeiten eine Krankenpflegekraft zur Seite, die unter anderem für die Unterstützung der Ambulanzdienste, die an der DMH mitwirken, und für die Abzeichen der Sanitäter-Krankenwagenfahrer verantwortlich ist. Der FHI arbeitet auf provinzialer Ebene den medizinischen Teil des Noteinsatzplans für die bekannten und erfassten lokalen Risiken oder bei Risikoveranstaltungen aus. Der FHI ist zudem Vorsit­zender der Kommission für dringende medizinische Hilfe (KDMH - siehe spezifischen Punkt weiter unten).

Im Fall einer Krise oder eines Noteinsatzplans ist der FHI die Verwaltungsbehörde der medizinischen Disziplin und hat er seinen Sitz im lokalen oder provinzialen Krisenzentrum.

Kurz, der FHI ist der Sekretär der provinzialen medizinischen Kommission. Dieses Organ schlägt der Behörde jede Maßnahme vor, die der Volksgesundheit zuträglich ist, versichert sich der Zusammenarbeit der praktizierenden Ärzte bei der Ausführung der Maßnahmen, die der Minister der Volksgesundheit auferlegt hat, wacht über die Organisation der Bereitschaftsdienste der Gesundheitspflegeberufe und bildet schließlich das Organ zur Kontrolle der Gesundheitspflegeberufe.

Betreffende Rechtsvorschriften: Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, KE 1998 über KDMH.

Medizinische 112-Direktionen

Hauptziel dieser vom FÖD Volksgesundheit geschaffenen Funktionen ist es, die medizinische Qualität der Anrufe und der Begleitung der Einsätze zu kontrollieren und zu verbessern. Hierfür unterstehen die Telefonisten ihrer Einsatzgewalt. Ihre wichtigsten Tätigkeitsfelder sind: Verwaltung der medizinischen Not­rufe, Arbeitsverfahren, medizinischer Einsatzplan im Katastrophenfall, Entwicklung von Projekten, Bewer­tung des Personals mit dem funktionellen Vorgesetzten, medizinische Ausbildung und Qualitätsplan.

Eine medizinische Direktion besteht normalerweise aus 3 Personen: 1 Arzt-Direktor, 1 Krankenpfleger als beigeordneter medizinischer Direktor und 1 Krankenpfleger-Regulator. Seit einigen Jahren ist eine föde­rale Koordination der medizinischen Direktionen eingerichtet. Jede Funktionsbeschreibung ist Gegen­stand eines vom Minister der Volksgesundheit und vom Minister des Innern unterzeichneten Königlichen Erlasses. Jede Person (mit Ausnahme der Regulatoren) wird auf der Grundlage eines vom Minister der Volksgesundheit unterzeichneten Ministeriellen Erlasses namentlich bestimmt.

Diese Notärzte und Sanitäter üben weiterhin ihre Grundfunktionen innerhalb einer SN-/MRD-Funktion aus. Sie werden nach einem europäischen öffentlichen Auftragsverfahren als Selbstständige oder über ihren Arbeitgeber entsandt. Der derzeitige Auftrag endet 2017.

Betreffende Rechtsvorschriften: ME von November 2011 in Sachen Bestimmung, KE von April 2014 in Sachen Funktionen.

Ausbildungs- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer

Diese Ausbildungszentren werden vom FÖD Volksgesundheit zugelassen, um die Grundausbildung und die Weiterbildungen der Sanitäter-Krankenwagenfahrer zu gewährleisten. Im Grunde handelt es sich um die "Abteilung Gesundheit" der Provinzschulen. Hier werden administrative, pädagogische und wissen­schaftliche Fächer unterrichtet, unabhängig von den anderen Sicherheitsschulen (Polizeiakademie bzw. Feuerwehrschule). Das Programm und die organisatorischen Modalitäten der Ausbildung werden durch Königlichen Erlass festgelegt.

Betreffende Rechtsvorschriften: KE 1998 über Aus- und Weiterbildungszentren.

Provinziales Beratungsorgan: Kommission für dringende medizinische Hilfe (KDMH)

Der föderale Hygiene-Inspektor sitzt der KDMH vor. Dieses provinziale Organ setzt sich zusammen aus Vertretern aller in die dringende medizinische Hilfe eingebundenen Akteure (112/100-Zentrum, öffent­licher und privater Ambulanzdienst, SN-Funktion, MRD-Funktion, Hausärztebereitschaftsdienst, Rotes Kreuz, Dienste des Gouverneurs). Die KDMH wählt einen Vorstand und kann Arbeitsgruppen einrichten, die verschiedene Themen behandeln. Bestimmte Aufträge, wie das Protokoll über die Überweisung in ein Krankenhaus, werden durch Königlichen Erlass festgelegt.

Die Akteure der dringenden medizinischen Hilfe sind weder hierarchisch noch funktionell miteinander verbunden. Die KDMH möchte also eine gute Zusammenarbeit zwischen den Diensten und ein reibungs­loses Funktionieren der DMH erreichen. In der Praxis finden sich manche Aufgaben der KDMH im täg­lichen Handeln des FHI zurück: Aufsicht über die Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer, Stel­lungnahmen zu Risikoveranstaltungen, Qualität der Verwaltung der medizinischen Anrufe an die 112, Notrufe, ...

Die Dienste des Gouverneurs sind privilegierte Partner der KDMH und des FHI für mehrere Themen­bereiche, insbesondere für Noteinsatzpläne und Risikoveranstaltungen.

Betreffende Rechtsvorschriften: KE 1998 über KDMH.

Author: 
SPF Intérieur - Direction 112
Veröffentlichung: 
23.11.2016
Pages: 
4